Allgemeine Lieferbedingungen

(Stand September 2018)

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

(6) Werden handelsübliche Klauseln vereinbart, so gelten die Auslegungsregeln der Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(7) Keine Vereinbarung zwischen den Parteien, insbesondere keine hinsichtlich der Gewährleistungen oder Leistungsparametern, keine der Beschreibungen der gelieferten Gegenstände, keine der Eigenschaftsfestlegungen und keine der technischen Daten, sind als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB oder § 639 BGB zu verstehen ist. Ungeachtet anders lautender Bestimmungen handelt es sich bei all diesen Angaben, unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung im Vertrag oder seinen Anlagen, um Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 I 1 BGB oder § 633 II 1 BGB.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO EXW (Lieferwerk) gemäß Incoterms 2010, ausschließlich Verpackung und – sofern vertraglich geschuldet - ausschließlich Inbetriebnahme, Test und Schulung sowie zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

(2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das Konto des Verkäufers zu leisten, und zwar: 1/3 des Gesamtwertes nach Eingang der Auftragsbestätigung und 2/3 des Gesamtwertes bei Lieferung oder vor Lieferung bei Meldung der Versandbereitschaft, sofern sich die Lieferung verzögert aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ex works (Neubeckum) Incoterms 2010. Bei Hol- und Schickschulden reist der Liefergegenstand auf Gefahr und zu Lasten des Auftraggebers.

(2) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch den Verkäufer setzt die fristgerechte Erfüllung der Vertragspflichten und Nebenpflichten durch den Auftraggeber voraus, wie z.B. den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, beim Verkäufer, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

(3) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt (wie z.B. Naturkatastrophen, Krieg, kriegerische Auseinandersetzungen, Terrorismus, Sabotage, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so ist der Verkäufer während der Dauer des Ereignisses von seinen Leistungspflichten befreit und die Lieferzeit verlängert angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sollte der Fall Höhere Gewalt länger als sechs Monate andauern, werden sich beide Parteien kurzfristig treffen, um eine einvernehmliche Regelung zur Fortführung des Vertrages zu treffen.

(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(6) Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Auftraggeber hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Vertragspreis des rückständigen Lieferteils zu fordern.

(7) Nach Erreichen des Höchstbetrages an pauschale Verzugsentschädigung gem. vorstehender Ziff. 6 kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug sind entsprechend § 8 dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Beckum, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Montage sowie Inbetriebnahme, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Montage sowie Inbetriebnahme zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche insgesamt jedoch 5 % des Rechnungsbetrages. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, muss diese unverzüglich zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach der Meldung des Verkäufers über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn • Die Kaufsache ohne wesentliche Mängel ist. • Über die Beseitigung gegebenenfalls vorliegender unwesentlicher Mängel Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Verkäufer erreicht wurde. Die wirtschaftliche Nutzung des Investitionsgegenstands während der Inbetriebnahme oder eines Probebetriebes bewirkt zwingend die Abnahme und den Übergang der Gefahr.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffs-Ansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. § 445b Abs. 2 BGB bleibt hinsichtlich der Ablaufhemmung unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wofür jeweils die gesetzlichen Fristen gelten. Die Gewährleistungsfrist nach Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

(2) Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein Mangel vorliegt, ist der Verkäufer zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt; das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dem Verkäufer zu. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber hat dem Verkäufer dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Allein in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer durch den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

(4) Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ist der Sachmangel nicht erheblich, steht dem Auftraggeber nur das Minderungsrecht zu. Weitere Ansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund sind entsprechend § 8 dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt.

(5) Der Verkäufer trägt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der Verkäufer ersetzt zudem bei dem Verkauf eines neu hergestellten Liefergegenstandes im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Auftraggeber geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffs-Ansprüchen gemäß § 445a BGB in der Lieferkette. Rückgriffs-Ansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer bestehen jedoch nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(6) Es wird keine Gewähr insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Verkäufer verschuldet sind, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch den Verkäufer erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Auftraggebers oder Dritter.

(7) Mit keiner der vorangehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterlichen Beweislastverteilung bezweckt.

§ 7 Schutzrechte

(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Der Verkäufer haftet vorbehaltlich nachstehender in Ziff. 2 genannter Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Plichten aus dem Schuldverhältnis. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Auftraggeber für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden.

(2) Vorstehender Haftungsausschluss gemäß § 8 (1) gilt nicht 1. für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, 2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, 3. bei Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat oder 4. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Falle allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten („Kardinalspflichten“) sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vor.

§ 10 Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen bzw. überarbeiten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Verkäufer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber nach Wahl des Verkäufers Beckum oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Beckum ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die der jeweiligen unwirksamen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Soweit eine Vertragsauslegung zur Schließung einer entsprechenden Regelungslücke nicht ausreichen sollte, verpflichten wir uns und der Lieferant unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze, ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

(2) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

(3) Jegliche Art von Übertragung der Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf Dritte sowie Änderungen derselben werden für null und nichtig erachtet, es sei denn, dieselben werden von beiden Vertragsseiten vereinbart und schriftlich bestätigt.